Erwägungsgrund 16 32003D0170
Die Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (im Folgenden „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt), die sich auf die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten beziehen, sollten zur Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität weiterentwickelt werden.