Erwägungsgrund 10 32011D0695
Um diese Rolle zu stärken, sollte dem Anhörungsbeauftragten die Aufgabe erteilt werden, zu gewährleisten, dass die Verfahrensrechte von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen im Zusammenhang mit den Ermittlungsbefugnissen der Kommission nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sowie nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, die vorsehen, dass die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen Geldbußen verhängen kann, effektiv gewahrt werden. Im Rahmen der Untersuchungsphase sollte der Anhörungsbeauftragte auch spezielle Aufgaben erhalten in Bezug auf den Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant, das Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung, Fristen zur Antwort auf Auskunftsverlangen nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 sowie das Recht von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, gegen die die Kommission Ermittlungsmaßnahmen nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 durchführt, über ihre Stellung in dem betreffenden Verfahren insbesondere dahingehend unterrichtet zu werden, ob gegen sie ermittelt wird, und wenn ja, in welcher Sache und zu welchem Zweck. Bei der Prüfung der Berufung auf das Auskunftsverweigerungsrecht zur Vermeidung der Selbstbelastung kann der Anhörungsbeauftragte darüber befinden, ob das Schutzbegehren des Unternehmens offensichtlich unbegründet und lediglich als Teil einer Verzögerungstaktik anzusehen ist.