Erwägungsgrund 3 32011D0695
Um zu gewährleisten, dass die Verfahrensrechte der Parteien, der anderen Beteiligten im Sinne von Artikel 11 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 (im Folgenden „andere Beteiligte“), der Beschwerdeführer im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) und der anderen Personen als die in Artikeln 5 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 genannten Personen sowie von Dritten im Sinne von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 („Dritte“) in Wettbewerbsverfahren effektiv gewahrt werden, sollte eine in Wettbewerbsfragen erfahrene unabhängige Person, die aufgrund ihrer Integrität geeignet ist, die Objektivität, Transparenz und Effizienz solcher Verfahren zu fördern, damit betraut werden, die Wahrung dieser Rechte sicherzustellen.