Erwägungsgrund 5 32011D0695
Es ist allgemein anerkannt, dass der Anhörungsbeauftragte aufgrund seiner Unabhängigkeit und der Sachkenntnis, die er in die Verfahren einbringt, einen wichtigen Beitrag zu den Wettbewerbsverfahren der Kommission leistet. Um die Unabhängigkeit des Anhörungsbeauftragten von der Generaldirektion Wettbewerb weiterhin sicherzustellen, sollte er verwaltungstechnisch dem für Wettbewerb zuständigen Mitglied der Kommission unterstellt werden.