Erwägungsgrund 23 32011D0695
Bei der Offenlegung von Informationen über natürliche Personen sollte der Anhörungsbeauftragte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr beachten.