Erwägungsgrund 19 32011D0695
In der mündlichen Anhörung können die Beteiligten, an die die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, sowie andere Beteiligte erneut von ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Gebrauch machen, indem sie der Kommission, die durch die Generaldirektion Wettbewerb sowie andere Dienststellen vertreten sein sollte, die an der Ausarbeitung des von der Kommission zu erlassenden Beschlusses beteiligt sind, ihre Standpunkte mündlich näher erläutern. Die mündliche Anhörung sollte eine zusätzliche Gelegenheit sein, um sicherzustellen, dass alle relevanten Sachverhalte — seien sie zum Vor- oder zum Nachteil der Parteien, einschließlich Anhaltspunkten in Bezug auf die Schwere und Dauer einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung — so weit wie möglich geklärt werden. In der mündlichen Anhörung sollten die Beteiligten ferner die Möglichkeit haben, ihre Sichtweise in Bezug auf für die etwaige Verhängung von Geldbußen möglicherweise relevante Sachverhalte darzulegen.