Erwägungsgrund 20 32011D0695
Um einen effizienten Ablauf der mündlichen Anhörung sicherzustellen, kann der Anhörungsbeauftragte den Beteiligten, an die die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet hat, anderen Beteiligten, Beschwerdeführern, anderen zur Anhörung geladenen Personen, den Kommissionsdienststellen und den Behörden der Mitgliedstaaten gestatten, während der Anhörung Fragen zu stellen. Die mündliche Anhörung sollte nicht öffentlich sein, um zu gewährleisten, dass sich alle Teilnehmer frei äußern können. Deshalb sollten in einer mündlichen Anhörung offengelegte Informationen nicht für andere Zwecke verwendet werden als Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV. Sofern dies zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen erforderlich erscheint, kann der Anhörungsbeauftragte Personen gesondert hören.