Erwägungsgrund 21 32011D0695
Verfahrensbeteiligte, die Verpflichtungszusagen nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 anbieten, und solche, die sich nach Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 an Vergleichsverfahren in Kartellsachen beteiligen, sollten den Anhörungsbeauftragten in Bezug auf die effektive Wahrung ihrer Verfahrensrechte anrufen können.