Erwägungsgrund 2 32011D0695
Die Kommission muss ihre Wettbewerbsverfahren fair, unparteiisch und objektiv durchführen und dafür sorgen, dass die Verfahrensrechte der Parteien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln, der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (EG-Fusionskontrollverordnung), der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission, und die Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, sowie im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gewahrt werden. Das Recht der Parteien, vor dem Erlass eines für sie nachteiligen individuellen Beschlusses gehört zu werden, stellt im Rechtssystem der Europäischen Union ein Grundrecht dar, das in der Charta der Grundrechte insbesondere in Artikel 41 verankert ist.