Erwägungsgrund 1 32015D1339
Auf der Klimakonferenz vom Dezember 2012 in Doha haben die Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Protokoll von Kyoto“) die in Doha beschlossene Änderung angenommen, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto eingeführt wurde, der am 1. Januar 2013 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet (im Folgenden „in Doha beschlossene Änderung“). Mit der in Doha beschlossenen Änderung wird die Anlage B des Protokolls von Kyoto dahin gehend geändert, dass für die in der Anlage aufgeführten Vertragsparteien weitere rechtsverbindliche Reduktionsverpflichtungen für den zweiten Verpflichtungszeitraum vorgesehen sowie die Bestimmungen über die Durchführung der Reduktionsverpflichtungen der Vertragsparteien im zweiten Verpflichtungszeitraum geändert und ergänzt werden.