Erwägungsgrund 18 32015D1339
Die als Tagung der Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto dienende Konferenz der Vertragsparteien hat beschlossen, dass jede für den zweiten Verpflichtungszeitraum aufgeführte Vertragspartei, für die eine Verpflichtung gilt, dem Sekretariat des Übereinkommens bis zum 15. April 2015 einen Bericht vorlegen sollte, um die Berechnung der zugeteilten Menge zu ermöglichen. Die Kommission sollte den Bericht zur Ermöglichung der Berechnung der der Union zugeteilten Menge und den Bericht zur Ermöglichung der Berechnung der der Union, den Mitgliedstaaten und Island gemeinsam zugeteilten Menge erstellen. Die Kommission, die Mitgliedstaaten und Island sollten ihre Berichte bis zum 15. April 2015 vorlegen, wodurch die ihnen zugeteilten Mengen auf der Höhe ihrer in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten Emissionsniveaus festgelegt werden.