Erwägungsgrund 9 32015D1339
In derselben Erklärung gaben die Union, ihre Mitgliedstaaten, Kroatien und Island, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto, nach dem Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 des Protokolls von Kyoto gemeinsam erfüllen können, außerdem an, dass Artikel 3 Absatz 7ter des Protokolls von Kyoto gemäß der Vereinbarung zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten, Kroatien und Island über die gemeinsame Erfüllung für die gemeinsam zugeteilte Menge und nicht für die einzelnen Mitgliedstaaten, Kroatien und Island einzeln gilt. Auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2009 begrüßte der Rat das Ersuchen Islands, seine Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam mit der Union und ihren Mitgliedstaaten zu erfüllen, und forderte die Kommission auf, eine Empfehlung für die Eröffnung der notwendigen Verhandlungen über eine Vereinbarung mit Island vorzulegen, die mit den Grundsätzen und Kriterien des Klima- und Energiepakets der Union in Einklang steht. Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden „Vereinbarung mit Island“) enthält die Bedingungen für die Beteiligung.