Erwägungsgrund 16 32015D1339
Im Einklang mit Erwägungsgrund 11 sollten die nach Ablauf des zweiten Verpflichtungszeitraums im Unionsregister verfügbaren zugeteilten Emissionsrechte an die Register der Mitgliedstaaten zurückübertragen werden, nachdem die Union ihre Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt hat, und unbeschadet des Artikels 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013. Die Zuweisung der zurückübertragenen zugeteilten Emissionsrechte trägt den einmaligen Umständen der Ratifizierung der in Doha beschlossenen Änderung Rechnung und gilt nicht für eine etwaige Verteilung der Lasten zwischen den Mitgliedstaaten in anderen Zusammenhängen — gleich ob auf internationaler Ebene oder auf Ebene der Union — und greift einer solchen Verteilung nicht vor.