Erwägungsgrund 13 32015D1339
Die jeweiligen Emissionsniveaus der Mitgliedstaaten und Islands umfassen die Treibhausgasemissionen aus Quellen und den Abbau dieser Emissionen durch Senken in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, soweit diese Quellen und Senken nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen, aber in der Anlage A des Protokolls von Kyoto aufgeführt sind. Dies schließt alle Emissionen aus Quellen und ihren Abbau durch Senken als Folge von vom Menschen vorgenommenen Landnutzungen, Landnutzungsänderungen und forstwirtschaftlichen Maßnahmen (LULUCF) gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Protokolls von Kyoto ein, die von den jeweiligen Mitgliedstaaten und Island erfasst werden, sowie sämtliche Emissionen von Stickstofftrifluorid (NF3).