Erwägungsgrund 15 32015D1339
Im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. März 2012 und dem Angebot der Union und ihrer Mitgliedstaaten, sich im zweiten Verpflichtungszeitraum ein Ziel von 80 v. H. zu setzen, entsprechen die Emissionsniveaus der Mitgliedstaaten der Summe der jährlichen Emissionszuweisungen für den Zeitraum 2013-2020 gemäß der Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. Diese Menge, der die Treibhauspotenzialwerte aus dem Vierten Sachstandsbericht des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen zugrunde liegen, wurde gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/162/EU der Kommission bestimmt und mit dem Durchführungsbeschluss 2013/634/EU der Kommission angepasst. Das Emissionsniveau Islands wurde in der Vereinbarung mit Island bestimmt.