Erwägungsgrund 8 32015D1339
Infolge ihrer Entscheidung, ihre Verpflichtungen im Sinne von Artikel 4 Protokolls von Kyoto gemeinsam zu erfüllen, sind die Union und ihre Mitgliedstaaten nach Absatz 6 des genannten Artikels und gemäß Artikel 24 Absatz 2 des Protokolls von Kyoto gemeinsam dafür verantwortlich, ihre quantifizierten Emissionsreduktionsverpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1bis des Protokolls von Kyoto zu erfüllen. Folglich sind die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union sowohl einzeln als auch gemeinsam verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen, die sich aus Handlungen der Organe der Union ergeben, zu treffen, die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Erfüllung dieser Verpflichtungen gefährden könnten.