Erwägungsgrund 11 32015D1339
Im Rahmen des Übereinkommens und des Protokolls von Kyoto sind die Mitgliedstaaten in erster Linie selbst für ihre Emissionen verantwortlich. Zur Vereinfachung der Verbuchung und der Erfüllung der Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum sind sie übereingekommen, die Union mit der Verwaltung eines Teils ihrer zugeteilten Emissionsrechte zu beauftragen, indem eine zugeteilte Menge für die Union geschaffen wird.