Erwägungsgrund 17 32015D1339
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 müssen die Mitgliedstaaten, sofern möglich, die tatsächliche oder geschätzte Zuordnung der von Anlagen und Betreibern gemäß der Richtlinie 2003/87/EG gemeldeten geprüften Emissionen zu den Quellenkategorien des nationalen Treibhausgasinventars und den Anteil dieser geprüften Emissionen an den für diese Quellenkategorien insgesamt gemeldeten Treibhausgasemissionen melden. Dies gestattet den Mitgliedstaaten, gesondert die Emissionen zu melden, die unter ihre eigenen Emissionsniveaus fallen. In dem Abschnitt über die der Union zugeteilte Menge in der Meldung der Union sollte die in jedem Mitgliedstaat verursachte Menge der Emissionen angegeben werden, die unter die der Union zugeteilte Menge fallen.