Erwägungsgrund 10 32015D1339
Nach Artikel 4 des Protokolls von Kyoto müssen Vertragsparteien, die vereinbaren, ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 3 des Protokolls von Kyoto gemeinsam zu erfüllen, in der entsprechenden Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung das jeder Partei der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveau festlegen. Nach dem Protokoll von Kyoto sind die Parteien einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung auch verpflichtet, dem Sekretariat des Übereinkommens die Bedingungen der Vereinbarung am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde zu notifizieren.