Erwägungsgrund 14 32015D1339
Jede Nettoemission im Bereich der LULUCF und NF3 in einem Mitgliedstaat kann durch überdurchschnittliche Leistungen dieses Mitgliedstaats in anderen nicht unter das Emissionshandelssystem der Union fallenden Sektoren oder durch die Inanspruchnahme der flexiblen Mechanismen des Protokolls von Kyoto kompensiert werden. Ein Mitgliedstaat kann auch aus dem ersten Verpflichtungszeitraum übertragene überschüssige Emissionsrechte, die in der Reserve für Überschüsse aus dem vorigen Verpflichtungszeitraum (Previous Period Surplus Reserve — PPSR) geführt werden, einsetzen, um aus LULUCF und NF3 stammende Emissionen zu kompensieren, soweit seine Emissionen den ihm zugewiesenen Wert überschreiten. Sollte sich zeigen, dass ein Mitgliedstaat trotz energischer Begrenzungsmaßnahmen noch immer beträchtliche unerwartete LULUCF- und NF3-Nettoemissionen aufweist, so sollte die Kommission weitere Möglichkeiten in Erwägung ziehen, um den betroffenen Mitgliedstaaten zu helfen.