Art. 14 32016D1351
Der Bedienstete auf Zeit enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.
Einem Bediensteten auf Zeit, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten der Agentur keine Nachteile. Einem Bediensteten auf Zeit, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten der Agentur keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat.
Als Mobbing wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.
Sexuelle Belästigung ist ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das von der Person, an die es sich richtet, nicht gewünscht wird und bezweckt oder bewirkt, dass die Würde dieser Person verletzt oder ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, aggressivem oder beschämendem Verhalten geprägtes Arbeitsumfeld geschaffen wird. Sexuelle Belästigung wird wie eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts behandelt.