Art. 11 32016D1351
Der Bedienstete auf Zeit hat sich bei der Ausübung seines Amtes und in seinem Verhalten ausschließlich von den Interessen der Agentur leiten zu lassen; er darf von keiner Regierung, Behörde, Organisation oder Person außerhalb der Agentur Weisungen anfordern oder entgegennehmen. Er führt die ihm aufgetragenen Aufgaben objektiv, unparteiisch und unter Einhaltung seiner Loyalitätspflicht gegenüber der Agentur aus.
Der Bedienstete auf Zeit darf ohne Zustimmung der Anstellungsbehörde weder von einer Regierung noch von einer anderen Stelle außerhalb der Agentur Titel, Orden, Ehrenzeichen, Vergünstigungen, Belohnungen und Geschenke oder Vergütungen irgendwelcher Art annehmen, außer für Dienste vor seiner Ernennung oder für Dienste während einer Dienstbefreiung zur Ableistung des Wehrdienstes oder anderer staatsbürgerlicher Dienste, sofern sie im Zusammenhang mit der Ableistung solcher Dienste gewährt werden.Vor der Einstellung eines Bediensteten auf Zeit prüft die Anstellungsbehörde, ob der Bewerber ein persönliches Interesse hat, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigen kann, oder ob ein sonstiger Interessenkonflikt besteht. Zu diesem Zweck teilt der Bewerber der Anstellungsbehörde unter Verwendung eines speziellen Formulars jeden tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt mit. In solchen Fällen berücksichtigt die Anstellungsbehörde dies in einer ordnungsgemäß begründeten Stellungnahme. Erforderlichenfalls ergreift die Anstellungsbehörde die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Maßnahmen.Dieser Artikel gilt sinngemäß auch für Bedienstete auf Zeit, die aus dem Urlaub aus persönlichen Gründen zurückkehren.