Art. 23 32016D1351
Der Bedienstete auf Zeit hat am Ort seiner dienstlichen Verwendung oder in solcher Entfernung von diesem Ort Wohnung zu nehmen, dass er in der Ausübung seines Amtes nicht behindert ist. Er teilt der Anstellungsbehörde seine Anschrift mit und benachrichtigt sie unverzüglich bei jeder Änderung seines Wohnsitzes.