Art. 16 32016D1351
Der Bedienstete auf Zeit hat seiner Anstellungsbehörde jede berufliche Erwerbstätigkeit des Ehegatten anzuzeigen. Erweist sich diese Tätigkeit als unvereinbar mit der des Bediensteten auf Zeit und kann er nicht gewährleisten, dass sie innerhalb einer bestimmten Frist beendet wird, so entscheidet die Anstellungsbehörde nach Stellungnahme der Personalvertretung darüber, ob der Bedienstete auf Zeit in seiner Stelle zu belassen oder auf einen anderen Dienstposten zu versetzen ist.