Art. 24 32019D1962
Sonstige besondere Beförderungsbedingungen
(1)
Alle in Geheimschutzabkommen oder Verwaltungsvereinbarungen festgelegten Beförderungsbedingungen sind einzuhalten. Im Zweifelsfall ziehen die Bediensteten ihre jeweilige Registratur oder die Direktion Sicherheit in der Generaldirektion Humanressourcen und Sicherheit zurate.
(2)
Bei Verschlusssachen, die mittels zugelassener kryptografischer Produkte geschützt sind, kann auf die Vorgabe der doppelten Verpackung verzichtet werden. Zum Zwecke der Adressierung, und da auf dem Wechseldatenträger eine ausdrückliche Einstufungskennzeichnung vermerkt ist, wird dieser zumindest in einem herkömmlichen Umschlag befördert; gegebenenfalls können jedoch zusätzliche physische Schutzmaßnahmen wie ein Luftpolsterumschlag erforderlich sein.