Art. 21 32019D1962
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen von Bediensteten oder Kommissionsboten überallhin in der Union befördert werden, sofern nachstehende Anweisungen befolgt werden:
Für die Übermittlung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED werden ausschließlich blickdichte Umschläge bzw. Verpackungen verwendet, außen befindet sich kein Hinweis auf Art bzw. Geheimhaltungsgrad des Inhalts,
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED verbleiben ununterbrochen im persönlichen Gewahrsam des Überbringers und
der Umschlag bzw. das Versandstück werden während der Beförderung nicht geöffnet und die Verschlusssache wird nicht an öffentlich zugänglichen Orten gelesen.
Registraturbedienstete, die Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED an andere Orte in der Union senden möchten, können dafür sorgen, dass der Versand auf einem der nachstehenden Wege erfolgt: