Art. 22 32019D1962
Beförderung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED aus dem oder in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats
(1)
Als RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestufte Verschlusssachen dürfen von Bediensteten in persönlichem Gewahrsam aus dem Gebiet der Union in das Hoheitsgebiet eines Drittstaats bzw. umgekehrt befördert werden.
(2)
Registraturbedienstete können die Beförderung auf eine der folgenden Arten veranlassen:
(3)
Bei der Beförderung von Papierdokumenten oder Wechseldatenträgern des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED in persönlichem Gewahrsam treffen die Bediensteten die nachstehenden Zusatzmaßnahmen: