Art. 16 32019D1962
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 werden Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED in einem Verwaltungsbereich oder in einem besonders geschützten BereichIm Sinne von Artikel 18 des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444. wie folgt bearbeitet:
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU, Euratom) 2015/444 außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder eines Verwaltungsbereichs bearbeitet werden, sofern sich der Besitzer verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten. Die besonderen Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes:
Druckexemplare von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED werden in verschlossenen Büromöbeln in einem Verwaltungsbereich oder besonders geschützten Bereich aufbewahrt. Sie dürfen vorübergehend außerhalb eines besonders geschützten Bereichs oder Verwaltungsbereichs aufbewahrt werden, sofern sich der Besitzer verpflichtet hat, besondere Maßnahmen einzuhalten.
Weitere Ratschläge können beim lokalen Sicherheitsbeauftragten der zuständigen Dienststelle der Kommission eingeholt werden.
Alle mutmaßlichen oder tatsächlichen Sicherheitsvorfälle, die das Dokument betreffen, sind dem lokalen Sicherheitsbeauftragten schnellstmöglich zu melden.