Art. 17 32019D1962
Vervielfältigung und Übersetzung von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED
(1)
Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE/EU RESTRICTED dürfen auf Anweisung des Besitzers vervielfältigt bzw. übersetzt werden, sofern der Herausgeber keine Einschränkungen auferlegt hat. Es dürfen jedoch nur so viele Exemplare hergestellt werden wie unbedingt erforderlich.
(2)
Wird nur ein Teil einer Verschlusssache vervielfältigt, gelten dennoch die gleichen Bedingungen wie für die Vervielfältigung des vollständigen Dokuments. Auszüge werden ebenfalls in den Geheimhaltungsgrad RESTREINT UE/EU RESTRICTED eingestuft, außer der Herausgeber hat sie ausdrücklich nicht als Verschlusssache eingestuft.
(3)
Die für die Original-Verschlusssache geltenden Sicherheitsmaßnahmen finden auch auf Kopien und Übersetzungen Anwendung.