Erwägungsgrund 12 32023D0746
Dieser Beschluss sollte nur die im Namen der Union in der ICAO zu vertretenden Standpunkte in Bereichen der ausschließlichen Zuständigkeit der Union betreffen. Dieser Beschluss lässt die Möglichkeit des Rates unberührt, auf Vorschlag der Kommission auf Artikel 218 Absatz 9 AEUV gestützte Beschlüsse zur Festlegung des im Namen der Union in der ICAO zu vertretenden Standpunkts zu erlassen, insbesondere in Bereichen, die nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Beschlusses fallen, auch wenn die geteilte Zuständigkeit der Union noch nicht ausgeübt wurde.