Erwägungsgrund 19 32023D0746
Abweichungen von internationalen Richtlinien, die der ICAO-Rat angenommen hat, können sich auch aus nationalen Maßnahmen ergeben, die gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 im Falle dringender unvorhersehbarer Umstände erlassen werden, wenn diese Maßnahmen von internationalen Richtlinien abweichen und daher eine Anzeige der Abweichungen an die ICAO gemäß Artikel 38 des Abkommens von Chicago erfordern. Daher ist es angezeigt, in diesem Beschluss auch die Kriterien und das zu befolgende Verfahren für die Ermittlung solcher Abweichungen festzulegen. Dieses Verfahren sollte von Umfang und Dauer der erlassenen nationalen Maßnahmen abhängen und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihren internationalen Verpflichtungen gemäß Artikel 38 des Abkommens von Chicago unverzüglich nachzukommen. Dieses Verfahren sollte die Bedingungen und das Verfahren des Artikels 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 unberührt lassen.