Erwägungsgrund 5 32023D0746
Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago hat jeder ICAO-Vertragsstaat, der es für undurchführbar hält, einer internationalen Richtlinie in jeder Hinsicht nachzukommen oder seine eigenen Vorschriften und Verfahren mit einer internationalen Richtlinie nach ihrer Änderung in volle Übereinstimmung zu bringen, oder der es für nötig hält, Vorschriften oder Verfahren anzunehmen, die in irgendeiner Hinsicht von denjenigen abweichen, die durch eine internationale Richtlinie festgesetzt sind, der ICAO unverzüglich die Abweichungen seiner eigenen Vorschriften oder Verfahren von den durch die internationale Richtlinie festgelegten anzuzeigen. Bei Änderungen internationaler Richtlinien hat jeder Staat, der seine eigenen Vorschriften und Verfahren nicht entsprechend ändert, dies innerhalb von sechzig Tagen nach Annahme der Änderung der internationalen Richtlinie der ICAO anzuzeigen oder anzugeben, was er zu veranlassen beabsichtigt.