Erwägungsgrund 13 32023D0746
Außer in besonderen Fällen im Zusammenhang mit der Anzeige bestimmter Abweichungen, die sich aus dem Erlass nationaler Maßnahmen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139 ergeben, sollte der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt auf einem Dokument beruhen, das die Kommission dem Rat rechtzeitig zur Ermöglichung einer Erörterung und Billigung vorlegt. Die Kommission sollte bestrebt sein, möglichst bald mit der Ausarbeitung des betreffenden Dokuments zu beginnen, damit für dessen Ausarbeitung genügend Zeit bleibt, auch für etwaige Konsultationen auf Sachverständigenebene. In diesem Dokument der Kommission sollte gegebenenfalls und einzelfallbezogen angegeben werden, ob den Mitgliedstaaten Flexibilität gewährt werden sollte bezüglich der Annahme von neuen SARP oder Änderungen von SARP durch den ICAO-Rat — falls ja, mit Angabe des Umfangs der Flexibilität und der Bedingungen für die Zustimmung dazu — oder bezüglich der Form der Anzeige der betreffenden Abweichungen. Soweit von der ICAO vorgeschrieben, sollte die Anzeige von Abweichungen dem Format entsprechen, das von der ICAO im System für die elektronische Erfassung von Abweichungen (Electronic Filing of Differences) dafür vorgesehen ist.Wenn der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt gemäß diesem Beschluss in einem Dokument festgelegt wird, das die Kommission dem Rat zur Erörterung und Billigung vorlegt, sollte in diesem Dokument gegebenenfalls und einzelfallbezogen angegeben werden, ob den Mitgliedstaaten bezüglich der Form der Anzeige der betreffenden Abweichungen Flexibilität gewährt werden sollte. Darüber hinaus sollte die Kommission bestrebt sein, möglichst bald mit der Ausarbeitung des betreffenden Dokuments zu beginnen, damit für dessen Ausarbeitung genügend Zeit bleibt, auch für etwaige Konsultationen auf Sachverständigenebene.