Erwägungsgrund 9 32023D0746
Die vom ICAO-Rat in den Bereichen zivile Flugsicherheit, Flugsicherung und Flugverkehrsmanagement angenommenen SARP können Angelegenheiten betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen und geeignet sein könnten, den Inhalt des Unionsrechts maßgeblich zu beeinflussen. Daher ist es effizient und angemessen, im Wege eines Beschlusses die Kriterien und das zu befolgende Verfahren für die Festlegung des im Namen der Union zu vertretenden Standpunkts im Hinblick auf SARP in diesen Bereichen festzulegen, unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Mitgliedstaaten als ICAO-Vertragsstaaten im Rahmen des Abkommens von Chicago. Auf Ebene der ICAO sind die SARP in den Bereichen zivile Flugsicherheit, Flugsicherung und Flugverkehrsmanagement im Wesentlichen in den ICAO-Anhängen 1, 2, 3, 4, 6, 8, 10, 11, 14, 15, 18 und 19 enthalten.