Erwägungsgrund 12 32024D1043
Die Kommission könnte insbesondere gezwungen sein, die Rechte des mutmaßlichen Täters als betroffener Person, beispielsweise sein Recht auf Auskunft über seine von der Hauptvertrauensperson und den Vertrauenspersonen erhobenen personenbezogenen Daten, gegen die Grundrechte und Grundfreiheiten aller anderen beteiligten Personen, etwa des Opfers und potenzieller Zeugen, abzuwägen. Die Kommission kann dies insbesondere beschließen, um Letztgenannte vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen von Personen zu schützen, gegen die Vorwürfe erhoben wurden, welche jedoch keine Maßnahmen der Verwaltung nach sich gezogen haben. Sie kann aufgrund von Artikel 25 Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2018/1725 so verfahren.