Erwägungsgrund 15 32024D1043
In Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind Ausnahmen vom Auskunftsrecht der betroffenen Personen geregelt. Wenn diese Ausnahmen Anwendung finden, braucht die Kommission das Auskunftsrecht nicht gemäß diesem Beschluss einzuschränken. Bei Vorwürfen wegen Mobbings und sexueller Belästigung, die zu einem informellen Verfahren führen, sollten die personenbezogenen Daten vertraulich bleiben. Die Weitergabe dieser Informationen an den mutmaßlichen Täter würde die Verwirklichung der Ziele der Datenverarbeitung ernsthaft gefährden. Deshalb sollten diese Ausnahmeregelungen auf das Auskunftsrecht mutmaßlicher Täter in Bezug auf personenbezogene Daten angewandt werden, die von der Hauptvertrauensperson und den Vertrauenspersonen erhoben werden.