Erwägungsgrund 16 32024D1043
Die Kommission sollte Beschränkungen nur vornehmen, wenn diese den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten nicht verletzen, unbedingt notwendig sind und in einer demokratischen Gesellschaft eine verhältnismäßige Maßnahme darstellen. Die Kommission sollte diese Beschränkungen begründen. Den Grundsätzen der Transparenz, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Rechenschaftspflicht folgend sollte die Kommission alle Beschränkungen transparent handhaben und ein Verzeichnis darüber führen.