§ 10 HG - 2021/2022
Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppierung 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Ausnahmen können im Haushaltsplan zugelassen werden. Das Ministerium für Finanzen und Europa kann bei Tarifvertragsänderungen, Gerichtsurteilen, Vergleichen und in ähnlichen Fällen Änderungen vornehmen. Soweit Tarifbeschäftigte aufgrund der rückwirkenden Einführung der neuen Entgeltordnung zum Tarifvertrag der Länder zum 1. Januar 2012 in eine höhere Entgeltgruppe übergeleitet werden, so sind die höheren Entgelte aus der bisherigen Stelle zu zahlen. Das Nähere regelt das Ministerium für Finanzen und Europa.
Planstellen und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen auch mit mehreren Teilzeitbeschäftigten besetzt werden. Dabei darf die Gesamtarbeitszeit der Teilzeitbeschäftigten nicht höher sein als die Arbeitszeit eines/einer Vollbeschäftigten. Wenn die Entwicklung der Personalausgaben es erfordert, kann diese Regelung eingeschränkt werden. Das Nähere regelt das Ministerium für Finanzen und Europa. Mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa ist eine kapitelübergreifende Stellenbesetzung möglich.
In den Schulkapiteln des Einzelplans 06 können die Lehrer-/Lehrerinnenstellen (Titel 422 01 und 428 01) abweichend von Absatz 2 unter Inanspruchnahme von Stellenbruchteilen des jeweils maßgebenden Regelstundenmaßes besetzt werden. Die den Beschäftigungszeiten entsprechenden Stellen und Stellenbruchteile dürfen zusammengefasst die Gesamtzahl der in den Stellenplänen und Stellenübersichten der einzelnen Kapitel veranschlagten Lehrer-/Lehrerinnenstellen nicht überschreiten.
Die Stellen für Reinmachekräfte (Titel 428 01) dürfen mit mehreren Reinmachekräften besetzt werden. Die angegebene Gesamtwochenstundenzahl darf dabei nicht überschritten werden.
Stellen für Lehrkräfte dürfen mit Anwärtern/Anwärterinnen bzw. Referendaren/Referendarinnen für das entsprechende Lehramt besetzt werden, wobei fünf Anwärter-/Anwärterinnenstellen bzw. Referendar-/Referendarinnenstellen zwei Stellen für Lehrkräfte entsprechen. Mit Einwilligung des Ministeriums für Finanzen und Europa dürfen Planstellen mit mehreren Anwärtern/Anwärterinnen und Referendaren/Referendarinnen besetzt werden, wenn die Bezüge der Anwärter/Anwärterinnen bzw. Referendare/Referendarinnen insgesamt den Personalaufwand der in Anspruch genommenen Planstellen nicht überschreiten.
Auf freien Planstellen können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbarer Entgeltgruppen geführt werden; das Gleiche gilt für Richter/Richterinnen. Bei längerfristiger Inanspruchnahme von Beamten-/Beamtinnenplanstellen durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die Planstellen in Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer umzuwandeln. Das Nähere regelt das Ministerium für Finanzen und Europa. In diesen Fällen sind die Entgelte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Titel 428 01 zu buchen. Beamte/Beamtinnen, die Aufgaben übernehmen, die vorher von Beamten/Beamtinnen einer höheren Laufbahngruppe wahrgenommen wurden, dürfen ausnahmsweise vorübergehend mit Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Europa auf freien Planstellen der höheren Laufbahngruppe geführt werden. Die Inanspruchnahme der Regelung nach Satz 5 lediglich zum Zwecke der Beförderung ist nicht zugelassen.
Abweichend von § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 HG dürfen auf freien Planstellen für Beamtinnen und Beamte des Kapitels 03 12 auch Tarifbeschäftigte in Entgeltgruppen, die niedrigeren Laufbahngruppen entsprechen, geführt werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Entgeltgruppen E 15 Ü, E 13 Ü bzw. E 2 Ü zuzuordnen sind, können auf Stellen der Wertigkeit E 15, E 13 bzw. E 2 geführt werden.
Beschäftigte des Kapitels 10 10, die den Entgeltgruppen KR 15, KR 14, KR 12, KR 11, KR 9 und KR 8 zuzuordnen sind, können auf Stellen der Wertigkeit E 10a, E 9d, E 9c, E 9b und E 9a geführt werden. Beschäftigte des Kapitels 10 10, die den Entgeltgruppen S 12 und S 8b zuzuordnen sind, können auf Stellen der Wertigkeit E 9 und E 8 geführt werden.