§ 19 HG - 2021/2022
Regelungen bei Beförderungen
Die Landesregierung kann im Rahmen der Maßnahmen zur Konsolidierung des Landeshaushalts den Umfang der jährlich möglichen Beförderungen begrenzen und ihre Verteilung auf die Ressorts festlegen. Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften