§ 16 HG - 2021/2022
Das Ministerium für Finanzen und Europa kann Planstellen für Polizeivollzugsbeamte/-beamtinnen in gleichwertige Planstellen für Verwaltungsbeamte/-beamtinnen umwandeln.
In den Kapiteln 06 19, 06 20, 02 13 und 02 14 können freie und frei werdende Planstellen der Bes.-Gr. C 1 und C 2 (ohne Professoren-/Professorinnenstellen) in Planstellen der Bes.-Gr. W 1 für Juniorprofessorinnen und -professoren umgewandelt werden. In Kapitel 02 14 können frei werdende Planstellen der Professorinnen/Professoren der Bes.-Gr. C 2, C 3, C 4 und W 2 nach W 3 umgewandelt werden. In den Kapiteln 06 19, 06 20 und 02 13 können freie oder frei werdende Planstellen der Professorinnen/Professoren wie folgt umgewandelt werden: Planstellen C 2 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 2 nach W 3, Planstellen C 3 nach W 2, es sei denn, es handelt sich um eine Planstelle von besonderer Bedeutung; in diesem Fall von C 3 nach W 3, Planstellen C 4 nach W 3. Für die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes können maximal 25 v. H. der Gesamtstellen für Professorinnen und Professoren als Planstellen von besonderer Bedeutung (W 3) ausgebracht werden. Für die Universität des Saarlandes und gleichgestellte Hochschulen wird keine Obergrenze (W 3) festgesetzt.