§ 4b HG - 2021/2022
Entnahme aus dem Sondervermögen Zinsausgleichsrücklage
Die Landesregierung wird ermächtigt, abweichend von § 7 Absatz 4 des Haushaltsstabilisierungsgesetzes (Gesetz Nr. 1961 vom 10. April 2019, Amtsbl. I S. 446 ff.) im Haushaltsjahr 2022 eine Entnahme aus dem Sondervermögen Zinsausgleichsrücklage in Höhe von bis zu 21 Millionen Euro vorzunehmen.