§ 4a HG - 2021/2022
Das Ministerium für Finanzen und Europa wird ermächtigt, auf Forderungen des Landes gegenüber dem Universitätsklinikum aufgrund von beim Land aufgenommenen Kassenverstärkungskrediten in einer Höhe von bis zu 110 Millionen Euro zu verzichten, soweit dies beihilferechtlich zulässig ist. Ein bereits 2020 erklärter Forderungsverzicht ist auf das Gesamtvolumen von 110 Millionen Euro anzurechnen.