Art. 12 31968L0193
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Vermehrungsgut, das entsprechend dieser Richtlinie im Rahmen obligatorischer oder fakultativer Regelungen in Verkehr gebracht wird, hinsichtlich seiner Eigenschaften, der Prüfungsmaßnahmen, der Kennzeichnung und der Verschließung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.