Art. 16b 31968L0193
Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie in den von den nachstehend genannten Bestimmungen erfassten Bereichen werden nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 3 erlassen:
Die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie in den von den nachstehend genannten Bestimmungen erfassten Bereichen werden nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 17 Absatz 3 erlassen: