Art. 6 31968L0193
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß im Verfahren der Überwachung von Sorten die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß im Verfahren der Überwachung von Sorten die Proben amtlich nach geeigneten Methoden gezogen werden.