Art. 5f 31968L0193
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zugelassene genetisch veränderte Sorten im Sortenkatalog klar als solche gekennzeichnet werden. Ferner tragen sie dafür Sorge, dass jeder Marktbeteiligte, der eine solche Sorte in den Verkehr bringt, sie in seinem Rebsortenkatalog ebenfalls klar als genetisch verändert kennzeichnet und den Zweck der Veränderung angibt.