Art. 18a 31968L0193
Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie — mit Ausnahme des Artikels 12 Absatz 1 und des Artikels 12a — anzuwenden, sofern der Anbau von Reben und der Verkehr mit Vermehrungsgut in seinem Gebiet von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.