Art. 7 31968L0193
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Vermehrungsgut bei der Ernte, der Aufbereitung, der Lagerung, der Beförderung und der Anzucht nach der Sorte und gegebenenfalls bei Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und zertifiziertem Vermehrungsgut nach dem Klon in Partien getrennt gehalten und gekennzeichnet wird.