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Anstelle der Gliederung der Bilanzposten nach Artikel 4 können die Mitgliedstaaten den Kreditinstituten oder bestimmten Gruppen von Kreditinstituten gestatten oder vorschreiben, diese Posten nach ihrer Art zusammengefasst und nach ihrer relativen Liquidität geordnet auszuweisen, sofern der vermittelte Informationsgehalt dem nach Artikel 4 geforderten mindestens gleichwertig ist.
In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung sind die in den Anhängen III bis VI genannten Posten, einzeln und in der angegebenen Reihenfolge…
Die Mitgliedstaaten können Unternehmen oder bestimmten Unternehmenskategorien gestatten oder vorschreiben, bei der Gliederung anders als in den Anhängen III und…
Für die Aufstellung der Bilanz sehen die Mitgliedstaaten folgende Gliederung vor:
Für die Aufstellung der Bilanz schreiben die Mitgliedstaaten eine oder beide der in den Anhängen III und IV festgelegten Gliederungen vor. Schreibt ein…
Die mit kleinen Buchstaben versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn Satz 1 ist auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.