Art. 21 31986L0635
Passivposten 8 — Nachrangige Verbindlichkeiten
Sofern verbriefte oder unverbriefte Verbindlichkeiten vertragsgemäß im Falle der Liquidation oder des Konkurses erst nach den Forderungen anderer Gläubiger befriedigt werden sollen, sind die betreffenden Verbindlichkeiten in Passivposten 8 auszuweisen.